Die neue Produktsicherheitsverordnung [VO (EU) 2023/988] (englisch: General Product Safety Regulation, kurz GPSR) wird ab dem 13. Dezember 2024 wirksam. Diese Verordnung bringt bedeutende Änderungen in Bezug auf die allgemeine Produktsicherheit mit sich, die aktuell intensiv diskutiert werden. Durch die neuen Vorschriften entstehen zusätzliche Anforderungen, die sowohl zeitliche als auch personelle Ressourcen binden können – eine Herausforderung, die besonders Online-Händler betrifft.
Welche Aspekte der neuen Verordnung für Sie von besonderer Bedeutung sind und wie Sie sich darauf vorbereiten können, beleuchten wir in diesem Beitrag.
So setzen Sie als Host-Europe-Kunde die GPSR um
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Hintergrund und Anwendungsbereich der GPSR
Was ist das Ziel der neuen Produktsicherheitsverordnung VO (EU) 2023/988?
Die neue Produktsicherheitsverordnung verfolgt das Ziel, die Sicherheit von Produkten innerhalb der EU auch in Zukunft zu gewährleisten. Hierzu wurden spezifische Regelungen eingeführt, die auf die Herausforderungen einer zunehmend digitalisierten und globalisierten Wirtschaft zugeschnitten sind. Besonders berücksichtigt werden dabei die Auswirkungen komplexer Lieferketten und digitaler Vertriebswege auf die Produktsicherheit. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Verbraucher weiterhin auf sichere Produkte vertrauen können, unabhängig davon, wo diese hergestellt oder wie sie vertrieben werden.
Ab wann und für wen gelten die Vorschriften der GPSR?
Die Regelungen der neuen Produktsicherheitsverordnung treten am 13. Dezember 2024 in Kraft und sind für sämtliche Akteure verpflichtend, die mit Produkten in Verbindung stehen. Der Begriff „Wirtschaftsakteur“ ist in Art. 3 Nr. 13 GPSR näher definiert. Er schließt unter anderem Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler sowie Fulfilment-Dienstleister ein. Damit richtet sich die Verordnung an eine breite Gruppe von Akteuren entlang der gesamten Liefer- und Vertriebskette, um eine durchgängige Produktsicherheit zu gewährleisten.
Für welche Produkte gilt die GPSR?
Die Produktsicherheitsverordnung findet gemäß Art. 2 GPSR ganz oder teilweise auf alle Produkte Anwendung, die innerhalb der EU in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Ausgenommen sind lediglich Produkte, für die spezifische Sicherheitsbestimmungen bestehen. Erfasst werden auch Produkte, die selbst hergestellt wurden.
Der Begriff „Produkt“ wird in Art. 3 Nr. 1 GPSR präzisiert: Ein Produkt ist jeder „Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich — auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung — geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist.“
Aus dem Anwendungsbereich der GPSR ausgenommen sind gemäß Art. 2 Abs. 2 GPSR unter anderem Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie Pflanzenschutzmittel und Antiquitäten. Diese Kategorien unterliegen spezifischen Regelungen und fallen daher nicht unter die GPSR.
Gelten die Vorschriften auch für gebrauchte, beschädigte und reparierte Produkte?
Ja, die Vorschriften der Produktsicherheitsverordnung [VO (EU) 2023/988] gelten grundsätzlich auch für gebrauchte, reparierte und wiederaufbereitete Produkte. Ausgenommen sind jedoch beschädigte Produkte, die vor ihrer Nutzung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen. Diese Ausnahme gilt nur, wenn die Produkte in diesem Zustand in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt und dabei klar und eindeutig als solche gekennzeichnet werden.
Bei einem Mängelexemplar, beispielsweise, muss der Zustand des Produkts explizit in der Überschrift und Beschreibung hervorgehoben werden. Fehlt ein solcher Hinweis, greifen sämtliche Anforderungen der GPSR, und das Produkt wäre vollständig den Regelungen der Verordnung unterworfen.
Wie verhält es sich mit Produkten, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht oder angeboten wurden?
Diese Frage ist weiterhin Gegenstand intensiver Diskussionen und bislang nicht abschließend geklärt. Orientierung bietet jedoch Art. 51 der Produktsicherheitsverordnung [VO (EU) 2023/988]. Demnach dürfen die Mitgliedstaaten das Bereitstellen auf dem Markt von Produkten, die unter die Richtlinie 2001/95/EG fallen, nicht behindern, sofern diese Produkte mit den Anforderungen jener Richtlinie konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.
Obwohl die Voraussetzungen dieser Übergangsvorschrift klar formuliert sind, lässt sich aus dem Gesetzestext keine eindeutige Rechtsfolge ableiten. Die Bestimmung sieht jedenfalls nicht ausdrücklich vor, dass Produkte, die bereits vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, weiterhin angeboten werden dürfen, ohne die Vorgaben der GPSR zu erfüllen.
Stattdessen verpflichtet die Verordnung die Mitgliedstaaten lediglich dazu, den Verkauf dieser Produkte nicht zu behindern. Was jedoch als Behinderung gilt und ob beispielsweise eine fehlende Kennzeichnung nach den neuen Anforderungen der GPSR bereits eine solche Behinderung darstellt, wird im Gesetz nicht näher definiert.
Werden die Vorschriften auch im B2B-Bereich angewendet?
Die Produktsicherheitsverordnung [VO (EU) 2023/988] gilt, wie zuvor beschrieben, für Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder wahrscheinlich von diesen genutzt werden. Die Verordnung unterscheidet dabei jedoch nicht zwischen dem B2C- und B2B-Handel.
Daher sind die jeweiligen Wirtschaftsakteure verpflichtet, die Anforderungen der GPSR unabhängig von der Art des Geschäftsverhältnisses einzuhalten – sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich.
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Neben der allgemeinen Verpflichtung, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen oder auf dem Markt bereitzustellen (Art. 5 GPSR), definiert die Produktsicherheitsverordnung [VO (EU) 2023/988] spezifische Pflichten für die verschiedenen Wirtschaftsakteure.
Beispielsweise sind die Pflichten der Hersteller in Art. 9 GPSR geregelt, während die Anforderungen für Einführer in Art. 11 GPSR und solche für Händler in Art. 12 GPSR beschrieben werden. Besonders wichtig ist, dass die Pflichten der Hersteller gemäß Art. 9 GPSR – wie die Durchführung einer internen Risikoanalyse, die Erstellung technischer Unterlagen oder Produktkennzeichnungspflichten auf dem Produkt oder seiner Verpackung – unter bestimmten Voraussetzungen auch auf andere Wirtschaftsakteure übertragen werden können (Art. 13 GPSR).
Welche Pflichten sieht die GPSR für Händler vor?
Zu den Pflichten der Händler zählt unter anderem die Kontrollpflicht gemäß Art. 12 Abs. 1 GPSR. Darüber hinaus müssen Händler sicherstellen, dass die Lager- und Transportbedingungen die Sicherheit der Produkte gewährleisten (Art. 12 Abs. 2, Art. 14 GPSR). Unter bestimmten Umständen können zudem Verkaufsverbote und Meldepflichten greifen.
Was ist beim Fernabsatz nach der GPSR besonders zu beachten?
Beim Bereitstellen von Produkten über den Fernabsatz sind die Anforderungen des Art. 19 GPSR zu beachten. Demnach müssen die Angebote dieser Produkte mindestens folgende Angaben enthalten:
- Den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die Handelsmarke des Herstellers.
- Die Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers (E-Mail oder Internetadresse).
- Bei Herstellern ohne Niederlassung in der EU zusätzliche Angaben zur verantwortlichen Person (Art. 19 lit. b GPSR).
Zudem müssen Informationen zur Identifizierung des Produkts bereitgestellt werden, darunter die Art des Produkts sowie eine Produktabbildung. Darüber hinaus sind Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß der GPSR oder anderen EU-Bestimmungen erforderlich sind, direkt am Produkt oder in einer Begleitunterlage anzugeben.
Ist die Angabe der Hersteller von Einzelkomponenten bei zusammengesetzten Produkten erforderlich?
Nein, die Nennung der Hersteller der einzelnen Komponenten, die im Endprodukt verbaut sind, ist in der Regel nicht erforderlich. Stattdessen gilt derjenige als Hersteller, der das fertige Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke vermarktet. Dieser ist gemäß der Produktsicherheitsverordnung [VO (EU) 2023/988] anzugeben.
Wie und wo müssen die Informationen bereitgestellt werden?
Gemäß Art. 19 GPSR müssen die erforderlichen Angaben eindeutig und gut sichtbar im Angebot enthalten sein. Ein bloßer Link zu den Informationen könnte unter Umständen als unzureichend bewertet werden. Daher wird empfohlen, die Informationen direkt auf der Produktseite bereitzustellen.
Darüber hinaus sind Hersteller und Einführer verpflichtet, die relevanten Informationen direkt auf dem Produkt, auf dessen Verpackung oder in einer beiliegenden Unterlage anzugeben. Händler müssen im Rahmen ihrer Kontrollpflichten sicherstellen, dass diese Angaben korrekt und vollständig sind, bevor die Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden.
Produktsicherheitsverordnung – Fazit
Die neue Produktsicherheitsverordnung [VO (EU) 2023/988] umfasst eine Vielzahl weiterer Vorschriften, die zusätzliche Anforderungen und Pflichten für Wirtschaftsakteure regeln. Dieser Beitrag zeigt jedoch bereits, dass die GPSR zahlreiche Neuerungen mit sich bringt, die in der Praxis einen erhöhten Ressourcenaufwand erfordern und Online-Händler vor neue Herausforderungen stellen können.
Bild von Gerd Altmann auf Pixabay
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