So hatte sich das die Leistungsschutzrechts-Allianz der Berliner Verwertungsgesellschaft sicher nicht vorgestellt. War man sich doch bislang sicher, dass mittels der Einnahmen durch Nachrichtendienstleistungen ein epischer Goldesel erfunden wurde.

Sollten laut Plan künftig Einnahmen durch die Suchmaschinen und Nachrichtenaggregatoren zu erwarten sein, besteht mittlerweile das Risiko, dass tatsächlich die Werbeeinnahmen durch den Wegfall eines Teils der angebotenen Nachrichteninhalte unter das aktuelle Niveau sinken könnten.

Wie alles begann

VG Media

Die seit 1997 zugelassene „Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH“ oder kurz „VG Media“ vertritt treuhänderisch u.a. die Urheber- und Leistungsschutzrechte von digitalen verlegerischen Angeboten. Zu den Gesellschaftern der Verwertungsgesellschaft gehören:

  • Antenne Bayern
  • Antenne Niedersachsen
  • Antenne Thüringen
  • Aschendorff Medien
  • Axel Springer SE
  • bigFM
  • Hubert Burda Media
  • Evangelischer Presseverband Norddeutschland
  • Funk & Fernsehen Nordwestdeutschland
  • Funke Mediengruppe
  • M. DuMont Schauberg
  • Münchener Zeitungs-Verlag
  • ProSiebenSat.1 Media AG
  • Hit Radio FFH
  • N24 Media
  • Radio Regenbogen
  • Regiocast
  • Rheinische Post
  • RPR1
  • Schleswig-Holsteinischer Zeitungsverlag
  • TOP Radiovermarktung
  • Verlagsgesellschaft Madsack
  • Presse-Druck und Verlags-GmbH
  • VMG Verlags- und Mediengesellschaft
  • Zeitungsgruppe Ostfriesland

Das Leistungsschutzrecht

Das sogenannte „Leistungsschutzrecht für Presseverleger“ ist ein weltweit einzigartiges, deutsches Immaterialgüterrecht, welches am 01.03.2013 im Bundestag mit 293 Ja-Stimmen und 243 Nein-Stimmen verabschiedet wurde und seit dem 01.08.2013 rechtskräftig gültig ist. Ursprünglich war angedacht, dass bereits kleine Ausschnitte aus Zeitungsartikeln für ein Jahr ab Veröffentlichung gesetzlich geschützt sind. Dadurch sollte den Verlagen das ausschließliche Recht eingeräumt werden, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Somit wäre eine Lizenzierung von Textpassagen seitens der Verlage gegenüber Suchmaschinenanbietern fortan rechtens, selbst für sogenannte Snippets (Auszüge mit einer Länge von häufig weniger als drei Sätzen). Ohne Lizenz sei eine Veröffentlichung dieser Daten rechtlich anfechtbar.

Sollte so ein Verbot für die Darstellung von Nachrichten-Überschriften oder Textpassagen im Zusammenhang mit der allgemeinen Suche in Suchmaschinen entstehen? Das wäre eine deutliche Einschränkung der Informationsfreiheit nach dem Grundrecht aus Art. 5 I 1 2. Var. GG

Im Februar 2013 bewirkte daher der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine Änderung des Gesetzentwurfs dahingehend, dass „einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte“ von den Suchmaschinen und anderen Anbietern wie der Telekom verwendet werden dürfen, ohne dass Nachrichtenaggregatoren hierfür Lizenzgebühren zahlen zu müssen.

Nachdem nun das Gesetz verabschiedet wurde, bot Google als einer der großen Vertreter der Anbieterseite für digitale Inhalte an, Inhalte der Verlage auch weiterhin auf Google News zu veröffentlichen, allerdings nur, wenn für diese Dienstleistung keine Lizenzgebühren anfallen würden. Das Angebot bezog sich explizit auf Google News, nicht die Google Suche und fand zunächst durchweg Zustimmung seitens der Verlage. Das wirtschaftliche Interesse an der Veröffentlichung der Inhalte auf Google News ist seitens der Verlage deutlich größer als seitens des Dienstleistungsanbieters Google News.

Später jedoch wurde seitens der VG Media ein Tarif veröffentlicht, der für Nachrichtenaggregatoren wie Google News, Yahoo, Microsoft, Telekom, Web.de, GMX, etc. eine Gebühr vorsah, sobald Ausschnitte der Medieninhalte öffentlich zugänglich gemacht würden. Die VG Media rief schließlich zu Verhandlungen auf. Google seinerseits lehnte dies ab, was zur Einleitung eines Verfahrens bei der Schiedsstelle beim Marken- und Patentamt führte. Hinzu kam eine Beschwerde beim Bundeskartellamt, die durch die VG Media initiiert wurde. Diese bezog sich auf den angeblichen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch Google. Dadurch sollte die Zustimmung des Suchmaschinengiganten in Bezug auf die Tarifverträge per Zwangslizenz forciert werden.

WAS AM ENDE DABEI HERAUSKAM

Während der Axel Springer Verlage entgegen der bisherigen Forderungen auch weiterhin die Darstellung kleinster Inhalte erlaubt, haben insbesondere die kleineren Nachrichtenaggregatoren Web.de und GMX damit begonnen, digitale Inhalte der entsprechenden Verlage nicht weiter in den Nachrichtenportalen zu listen. Google hat wohl aus kartellrechtlichen Gründen diesen Schritt bisher noch nicht eingeleitet. In Bezug auf die allgemeine Google Suche sieht Google insgesamt gar keinen Bedarf zur Änderung, da kein Dienst zur Aufbereitung von Nachrichten-Inhalten dahinter steht. Dies würde ausschließlich für Google News zutreffen, ein Wegfall der Listung auf dieser Plattform ist für die Verlage auf der anderen Seite allerdings auch wirtschaftlich nicht sinnvoll.

FAZIT

Durch die Initiative des Leistungsschutzrechts haben sich letztlich für alle Seiten ausschließlich negative Folgen ergeben. Sowohl aus ökonomischer Sicht, als auch aus der Perspektive der Glaubhaftigkeit hat dieser Fauxpas der Gesetzgebung und deren Auslegung einen faden Beigeschmack hinterlassen. Man darf gespannt sein, ob seitens der Vertretungsgesellschaften auch Kleinstaggregatoren wie Blogger künftig rechtliche Schritte zu befürchten haben, wenn bei den Großen nichts zu holen ist.

Welche Gedanken haben Sie zu dieser Thematik? Wir freuen uns auf Ihre Kommentare!

Thomas von Mengden
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